Welche Angaben muss ein Versicherungsvermittler oder Versicherungsmakler im Impressum seiner Homepage veröffentlichen, um der aktuellen Vermittlerrichtlinie, die am 22.05. in Kraft getreten ist, zu entsprechen?
Die EU-Vermittlerrichtlinie stärkt vor allem die Verbraucherrechte der Versicherungsnehmer. Diese sollen vor einer Falschberatung und deren Folgen geschützt werden. Verstößt ein Versicherungsvermittler gegen die Beratungs- und Dokumentationspflicht, ist er zu Schadensersatzleistungen verpflichtet.Nicht nur aus Sicht des Verbraucherschutzes ist diese Regelung ein großer Fortschritt; auch wird der Beruf der Versicherungsvermittlung endlich richtig geregelt. Das trennt die Spreu vom Weizen und verbessert die Position derjenigen, die die Vermittlung von Versicherung als anspruchsvollen Beruf verstehen.
Neben all diesen positiven Seiten, bringen neue Regelungen und Richtlinien aber auch ungewollte Gefahren mit sich. Eine dieser Gefahren birgt die Vermittlung von Versicherungen im Internet. Dieser Punkt wird weder durch das Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts vom 19. Dezember 2006, noch durch das Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts und -beratung vom 15. Mai 2007 geregelt.Jeder Versicherungsvermittler und Makler, der eine Webseite betreibt, muss, selbst wenn er darüber keine Versicherungsprodukte zum direkten Abschluss anbietet, genau prüfen, ob seine Inhalte den neuen Anforderungen gerecht werden. Bei Verstößen läuft er Gefahr, abgemahnt zu werden. Jeder der selbst Versicherungen vermittelt, kann diese Abmahnungen erteilen. Diese Möglichkeit wird leider oft auch als Geldquelle und zur Verärgerung der Konkurrenten genutzt.
Die notwendigen Änderungen betreffen im Wesentlichen das Impressum, wenn der Internet-Auftritt nur als Präsenz betrieben wird. Wer jedoch weiterhin den direkten Abschluss von Versicherungen im Internet anbietet, bewegt sich in einer Grauzone, für die es zur Zeit keine Regelung gibt. Laut Verordnung muss mit dem Kunden vor dem Verkauf eine Beratung durchgeführt werden. Diese muss in Textform dokumentiert dem Kunden ausgehändigt werden. Im Streitfall muss der Vermittler den Nachweiß erbringen können, dass der Kunde diese erhalten hat. Ohne Unterschrift des Kunden wird das sehr schwer fallen.Bezüglich des Impressums, das durch das Telemediengesetz vom 26. Februar 2007 geregelt wird, ist, gemäß § 5 Absatz 3 bei behördlich zulassungspflichtigen Tätigkeiten, die zuständige Aufsichtsbehörde zu nennen. Auf Grund der Registrierung und Erlaubniserteilung gemäß § 34 d Absatz 1 GewO, ist seit dem 22.05.2007 die zuständige Aufsichtsbehörde die jeweilige IHK.
Wer bisher seine zuständige IHK im Impressum aufgeführt hat, ist dieser Pflicht im weitesten Sinne nachgekommen. Bisher nicht notwendig aber empfehlenswert ist die zusätzliche Hinterlegung aller Angaben gemäß der Erstinformation.Ein zweiter Punkt ist die eingetragene Berufsordnung. Hier gibt es seit dem 22.05. nur noch folgende Möglichkeiten: Versicherungsvermittler, Versicherungsmakler oder gebundener Versicherungsvermittler. Bezeichnungen wie Mehrfachagent sollten nicht mehr benutzt werden.
Informationen zur Vermittlerrichtlinie, Antworten auf die häufigsten Fragen sowie die Links zu den aktuellen Gesetzestexten und Verordnungen finden Sie auf www.maklerassistent.de